Gemäß dem Vollstreckungsplan NRW externer Link ist die JVA Schwerte nur für einen bestimmten Teil der Strafgefangenen in Nordrhein Westfalen zuständig.
Ursprünglich war die JVA Schwerte als Vollzugsanstalt für Männer und Frauen geplant. Doch letztlich ging sie 1971, dem Jahr ihrer Inbetriebnahme, als eine Einrichtung des geschlossenen Vollzugs für erwachsene, männliche Strafgefangene ans Netz.

Die generelle gesetzliche Grundlage für die verschiedenen Zu­ständigkeiten ergibt sich aus dem Strafvollzugsgesetz NRW:

Pfeil  § 93 StVollzG NRW: Organisation der Anstalten 
(1) Freiheitsstrafen werden in Anstalten der Land­es­just­iz­ver­walt­ung vollzogen, die entsprechend ihrem Zweck und den Erfordernissen eines behandlungsorientierten Strafvollzuges auszugestalten sind und eine auf die unterschiedlichen Be­dürf­nisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung ge­währ­leist­en.

Im einzelnen ist die JVA Schwerte für Gefangene aus folgenden Gerichtsbezirken, bzw. Verfahren zuständig:

Zuständigkeit bei Freiheitsstrafen von 3 bis 18 Monaten

  • Erstvollzug

    Bei Strafgefangenen, die vor ihrer aktuellen Inhaftierung noch keine oder nur einmal weniger als drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt haben.

  • Regelvollzug

    Bei Strafgefangenen, die vor der Verbüßung ihrer aktuellen Strafhaft schon einmal mindestens drei Monate Freiheitsstrafe hinter sich haben.

Zuständigkeit bei Freiheitsstrafen von 19 bis einschließlich 30 Monaten und 48 Monaten

Gefangene, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, sich nicht auf freiem Fuß befinden und deren Vollzugsdauer zwischen achtzehn bis einschließlich dreißig Monaten beträgt.

  • Erstvollzug

    Bei Strafgefangenen, die vor ihrer aktuellen Inhaftierung noch keine oder nur einmal weniger als drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt haben, bei Straftätern ohne deutsche Staatsangehörigkeit bis einschließlich 48 Monate Strafhaft.

  • Regelvollzug

    Bei Strafgefangenen, die vor der Verbüßung ihrer aktuellen Strafhaft schon einmal mindestens drei Monate Freiheitsstrafe hinter sich haben, bei Straftätern ohne deutsche Staatsangehörigkeit bis einschließlich 48 Monate Strafhaft.

Zuständigkeit bei Freiheitsstrafen von mehr als 30 Monaten

Gefangene, die deutscher Nationalität sind, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als dreißig Monaten verurteilt wurden, sich nicht auf freiem Fuß befinden und von der JVA Hagen hier eingewiesen worden sind.

  • Einweisungsverfahren

    Bei Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe mehr als vierundzwanzig Monate beträgt.