Gemäß dem Vollstreckungsplan NRW
ist die JVA Schwerte nur für einen bestimmten Teil der Strafgefangenen in Nordrhein Westfalen zuständig.
Ursprünglich war die JVA Schwerte als Vollzugsanstalt für Männer und Frauen geplant. Doch letztlich ging sie 1971, dem Jahr ihrer Inbetriebnahme, als eine Einrichtung des geschlossenen Vollzugs für erwachsene, männliche Strafgefangene ans Netz.
Die generelle gesetzliche Grundlage für die verschiedenen Zuständigkeiten ergibt sich aus dem Strafvollzugsgesetz NRW:
§ 93 StVollzG NRW: Organisation der AnstaltenIm einzelnen ist die JVA Schwerte für männliche Gefangene aus folgenden Gerichtsbezirken, bzw. Verfahren zuständig:
Zuständigkeit bei Freiheitsstrafen von 3 bis 18 Monaten
Männliche Gefangene, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, sich nicht auf freiem Fuß befinden, deren Vollzugsdauer zwischen drei bis einschließlich achtzehn Monaten beträgt.
- Erstvollzug
Bei Strafgefangenen, die vor ihrer aktuellen Inhaftierung noch keine oder nur einmal weniger als drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt haben.
- Regelvollzug
Bei Strafgefangenen, die vor der Verbüßung ihrer aktuellen Strafhaft schon einmal mindestens drei Monate Freiheitsstrafe hinter sich haben.
Zuständigkeit bei Freiheitsstrafen von 18 bis 36 Monaten
Männliche Gefangene, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, sich nicht auf freiem Fuß befinden, deren Vollzugsdauer zwischen drei bis einschließlich sechsunddreißig Monaten beträgt.
- Erstvollzug
Bei Strafgefangenen, die vor ihrer aktuellen Inhaftierung noch keine oder nur einmal weniger als drei Monate Freiheitsstrafe verbüßt haben.
- Regelvollzug
Bei Strafgefangenen, die vor der Verbüßung ihrer aktuellen Strafhaft schon einmal mindestens drei Monate Freiheitsstrafe hinter sich haben.
Zuständigkeit bei Freiheitsstrafen von mehr als 36 Monaten
Männliche Gefangene, die deutscher Nationalität sind, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechsunddreißig Monaten verurteilt wurden, sich nicht auf freiem Fuß befinden und von der JVA Hagen hier eingewiesen worden sind.
- Einweisungsverfahren
Bei Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe mehr als sechsunddreißig Monate beträgt.
Zuständigkeit bei Freiheitsstrafen von 36 Monaten und 48 Monaten
Männliche Gefangene, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt sind, sich nicht auf freiem Fuß befinden, deren Vollzugsdauer zwischen sechsunddreißig bis einschließlich achtundvierzig Monaten beträgt und die nicht am Einweisungsverfahren teilgenommen haben.
- Sonstige Verurteite
Bei Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe zwischen sechsunddreißig und achtundvierzig Monate beträgt.