Anlässlich Ihres Kontaktes zu einem Gefangenen der hiesigen Einrichtung ist die Vollzugsbehörde nach dem Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen zur Durchführung besonderer Datenverarbeitungsverfahren ermächtigt. Einzelheiten ergeben sich aus den §§ 20, 22, 24, 25 und 32 JVollzDSG NRW.

Sicherheitsanfrage

Zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Sicherheit ist die Vollzugsbehörde berechtigt zu prüfen, ob sicherheitsrelevante Erkenntnisse zu Ihrer Person vorliegen. Sicherheitsrelevant sind Erkenntnisse über extremistische, insbesondere gewaltorientierte Einstellungen oder Kontakte zu derartigen Organisationen, Gruppierungen oder Personen. Aus diesem Anlass ist die jeweilige Vollzugsbehörde im Einzelfall berechtigt, das Bundeszentralregister, die Polizeibehörden und den Verfassungsschutz um Auskunft zu ersuchen (§ 21 JVollzDSG NRW).

Über den Anlass einer Sicherheitsanfrage, ihren Umfang sowie die möglichen Rechtsfolgen werden Sie vor der Einholung der Auskünfte belehrt.

Die Vollzugsbehörde bewertet die ihr mitgeteilten Erkenntnisse über Ihre Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls und entscheidet, ob sie Ihnen als anstaltsfremder Person nicht oder nur unter Beschränkungen Zutritt gewährt. Dies gilt entsprechend, wenn Sie eine Sicherheitsanfrage verweigern sollten.

Kann eine für geboten erachtete Sicherheitsanfrage nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, darf ein Zutritt zu der Anstalt allenfalls vorläufig unter Beaufsichtigung bewilligt werden, wenn dies erforderlich ist (§ 21 JVollzDSG NRW).

Identitätsfeststellungsverfahren

Neben den Bestimmungen der Vollzugsgesetze ist die Vollzugsbehörde gemäß § 22 JVollzDSG NRW befugt, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Ihre Identität festzustellen. Ihr Betreten der Einrichtung kann davon abhängig gemacht werden, dass Sie zur Identitätsfeststellung Ihren Namen, Ihre Vornamen und Ihre Anschrift angeben und durch amtliche Ausweise nachweisen und die biometrische Erfassung von Merkmalen der Finger, Hände und des Gesichts dulden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies erforderlich ist, um im Einzelfall den Austausch von Gefangenen zu verhindern.

Einsatz von Videotechnik

Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe oder Abwürfe von Gegenständen auf dem Anstaltsgelände zu verhindern, wird das Gelände und das Gebäude der Anstalt einschließlich des Gebäudeinneren und die unmittelbare Anstaltsumgebung mittels Videotechnik oder optisch-elektronischen Einrichtungen überwacht (§§ 24, 25 JVollzDSG NRW).

Verarbeitung von Erkenntnissen aus Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

Die Vollzugsbehörde ist unter den Voraussetzungen des § 32 JVollzDSG NRW berechtigt, Ihre ggf. bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Beispielsweise darf die Vollzugsbehörde die gewonnenen Erkenntnisse nach Anhörung der Gefangenen zum Zweck der Behandlung der Gefangenen nutzen oder etwa zur Verfolgung möglicher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an die Polizei übermitteln.