Die Besuche in der JVA Schwerte werden von dem Gefangenen eine Woche vor dem gewünschten Termin beantragt. Im Falle der Genehmigung leitet der Gefangene den genehmigten Antrag seinen Besuchern zu. Der Antrag gilt als Passierschein für den Eintritt der Besucher und ist an der Besucherpforte vorzulegen.
Die Besucherzahl ist pro Gefangenen und Besuch auf maximal vier Personen beschränkt. Die Besucher müssen schon bei der Antragstellung namentlich benannt werden, eine nachträgliche Änderung ist nicht möglich.


Der Gefangene kann im Monat in der Regel zwei Besuche erhalten, bei freien Plätzen können weitere Besuche genehmigt werden. Die Höchstzahl beträgt jedoch vier Besuche pro Monat. Pro Tag findet maximal ein Privatbesuch statt. Die Plätze werden zugewiesen.
Einlasskontrollen an der Besucherpforte
Innerhalb der Anstalt steht den Besuchern ein Warteraum zur Verfügung. Beim Einlass sind der genehmigte Besuchsantrag und gültige Personalausweise bzw. Reisepässe zur Personenkontrolle vorzulegen. Personen die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nur in Begleitung eines Erwachsenen eingelassen. Besucher, die augenscheinlich unter Alkohol-, Medikamenten- oder Drogeneinfluss stehen, werden abgewiesen. Vor dem Besuch werden die Besucher gemäß Strafvollzugsgesetz (§ 19 Abs.5 StVollzG NRW) durch Metallsonde und Abtasten kontrolliert. Durch diese Kontrolle kann sich der Einlass der nachfolgenden Besucherparteien verzögern.

Durchführung des Besuchs
Besucherinnen und Besucher dürfen monatlich 40 € Münzgeld mit in den Besuchsbereich nehmen und durch Vermittlung der Anstalt beschaffte Nahrungs- und Genussmittel (Tabak- und Süßwaren, sowie Heiß- und Kaltgetränke) erwerben. Nachdem der Betrag ausgeschöpft ist, sind für weitere Besuche lediglich 5 € für den direkten Verzehr im Besuchsbereich zugelassen. Der Gefangene darf die ungeöffneten Tabak- und Süßwaren mit ins Hafthaus nehmen. Für jeden Einkauf ist jedoch Münzgeld erforderlich.
Bargeld für Gefangene kann nicht entgegengenommen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit dem Gefangenen Geld per Überweisung zukommen zu lassen.
Die Besuchszeit und der Besucherraum sind auf dem Besuchsantrag aufgeführt. Der Besuch findet nur in der genehmigten Zeit und dem genehmigten Raum statt. In der Regel werden die Besuche in unregelmäßigen Zeitabständen optisch überwacht. Generell gilt: Gegenseitige Rücksichtnahme ist das oberste Gebot.



Im Übrigen wird zum Empfang von Gegenständen auf den Postweg verwiesen.
