Ankunft

Eine Möglichkeit ist sich selbst zu stellen. Das heißt, er begibt sich zu der für ihn zuständigen Justizvollzugsanstalt mit seiner "Ladung zum Strafantritt" und meldet sich dort an der Pforte.

Eine weiterere Möglichkeit ist, dass er von der Polizei gebracht wird. Ist er der "Ladung zum Strafantritt" nicht gefolgt, ergeht in der Regel ein Haftbefehl. Wenn die Polizei ihn dann festnimmt, liefert sie ihn in der Regel in der nächsten Justizvollzugsanstalt ab.

Die meisten Gefangenen gelangen jedoch mit dem "Umlauf" zur JVA Schwerte.

Was ist ein Umlauf?

Einfach beschrieben handelt es sich um einen Linienbus. Kein gewöhnlicher Linienbus, sondern einer, der nur im Auftrag der Justiz sämtliche Justizeinrichtungen in Nordrhein Westfalen anfährt. Die Busse sind üblicherweise blau/weiss gehalten und haben sehr kleine Fenster (siehe Foto), sicherlich haben Sie schon mal einen auf der Autobahn oder in der Stadt gesehen. Diese Umläufe, es gibt mehrere, stationiert z.B. in Hamm, Köln, Herford usw., fahren dann, wie im öffentlichen Nahverkehr, ihre Routen nach einem Fahrplan.

Warum werden Strafgefangene überhaupt durch Nordrhein Westfalen transportiert?

Im wesentlichen erfolgt ein Transport aus folgenden Gründen:

  • Verlegung in die zuständige Justizvollzugsanstalt (z.B. nach dem Vollstreckungsplan Externer Link oder auch durch die Einweisungsanstalt Hagen Externer Link).
  • Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt um an schulischen oder beruflichen Maßnahmen teilzunehmen.
  • Verlegung in eine heimatnahe Justizvollzugsanstalt.
  • Zur Vorbereitung der Entlassung in eine Anstalt des offenen Vollzuges.
  • Überstellung in eine andere Justizvollzugsanstalt für Gerichtstermine, Anhörungen oder für eine Besuchs­zu­sammenführung mit Angehörigen oder anderen Inhaftierten.
  • Überstellung oder Verlegung zur ambulanten oder stationären medizinischen Behandlung in das Justiz­vollzugs­krankenhaus NRW in Fröndenberg.
  • Verlegung aus Gründen der Tätertrennung.
  • Verlegung aus Gründen der Sicherheit .
  • Verlegung aus vollzugsorganisatorischen Gründen (z. B. wenn eine JVA keine freien Haftplätze mehr hat).