Besonders sensible Daten (im JVollzDSG NRW „personenbezogene Daten besonderer Kategorien“ genannt), zum Beispiel Daten über Ihre Religionszugehörigkeit oder biometrische Daten, werden grundsätzlich nur erhoben und weiterverarbeitet, wenn es unbedingt erforderlich ist. Dies bedeutet, dass immer besonders gründlich geprüft wird, ob die Vollzugsbehörde diese besonderen Daten wirklich benötigt.