Dazu ist es notwendig, dass der Gefangene mit der Außenwelt kommunizieren kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Paket- und Schriftverkehr für Gefangene erlaubt. Es gibt Regelungen sowohl den Paket- als auch den Briefverkehr betreffend. Damit Sie ohne Probleme den Kontakt zu Ihren Angehörigen, Bekannten usw. halten können, haben wir hier für Sie alle wichtigen Informationen zusammengestellt.

Achtung  Wichtige Informationen: 
Bitte informieren Sie sich, ob Ihr Anliegen möglich ist oder nicht, bevor Sie etwas an die JVA Schwerte abschicken. So vermeiden Sie z.B. unnötiges Rückporto.

Paketverkehr (Strafgefangene)

Der Paketverkehr für Gefangene richtet sich nach folgenden Vorschriften:

  • für Strafgefangene nach § 28 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen,
  • für jugendliche Strafgefangene nach § 39 Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen und
  • für Untersuchungsgefangene nach § 23 Untersuchungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen.

Der Empfang von Paketen bedarf nach den vorgenannten Regelungen für alle Gefangenen der Erlaubnis der Anstalt. Vom Empfang ausgeschlossen sind Pakete, die Nahrungs- und Genussmittel enthalten sowie Pakete, die geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden.

Aus Sicherheitsgründen muss jedes eingehende Paket im Beisein des Gefangenen geöffnet und der Inhalt kontrolliert werden. Ausgeschlossene Gegenstände können zur Habe der Gefangenen genommen, der absendenden Person zurückgesandt oder vernichtet werden.

Briefverkehr (Strafgefangene)

Der Schriftwechsel für Strafgefangene ist in den §§  §§ 21 - 23, §§ 25, 26 Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) geregelt. Demnach hat der Gefangene das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Behördenleitung kann den Schriftverkehr mit bestimmten Personen untersagen,

  • wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde,
  • bei Personen, die nicht Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches sind,
  • wenn sie grobe Beleidigungen enthalten,
  • wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf den Gefangenen haben könnte,
  • wenn Gefangene mit Opfern ihrer Straftaten in Verbindung treten wollen,
  • oder seine Eingliederung behindern würde.

Der Schriftwechsel darf aus Gründen der Behandlung, der Sicherheit und Ordnung überwacht werden. Kontrolliert wird jedoch jede ein- und ausgehende Post (Sichtkontrolle) auf nicht erlaubte Gegenstände, wie z.B. Geld oder Drogen. Deshalb hat der Strafgefangene die Post geöffnet abzugeben. Das grundgesetzlich geschützte Briefgeheimnis hat trotzdem auch für den Strafgefangenen Gültigkeit, da der Inhalt, außer es ist durch die Behördenleitung angeordnet (s.o.), nicht gelesen wird.

Grundsätzlich nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit Verteidigern, Volksvertretungen, Petitionsstellen, Datenschutzbeauftragten oder dem Justizvollzugsbeauftragten des Landes NRW, sofern Absender bzw. Adressat eindeutig sind.

Die Portokosten trägt der Gefangene.