Männliche zu Freiheitsstrafe verurteilte und nicht auf freiem Fuß befindliche Personen deutscher Nationalität mit einer Vollzugsdauer von mehr als 30 Monaten, gegen die während des bevorstehenden Freiheitsentzuges eine Strafe gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen eines Vergehens nach § 323 a Strafgesetzbuch, das im Zusammenhang mit dieser Handlung begangen wurde, zu vollziehen ist, werden zur Durchführung des Einweisungsverfahrens zunächst in der Justizvollzugsanstalt Hagen externer Link untergebracht.

In verschiedenen Testverfahren werden dort, unter anderem, schulische und berufliche Fähigkeiten geprüft und Vorgaben für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen während des Vollzuges festgelegt.

Nach Abschluss des Einweisungsverfahrens werden die Gefangenen zum weiteren Vollzug in eine der in den Richtlinien für das Einweisungsverfahren bezeichneten Anstalten oder in die in der Einweisungsentscheidung sonst bestimmte Justizvoll­zugsanstalt verlegt.

Je nach Art der Einweisungsempfehlungen kann dies die JVA Schwerte sein.